Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen unserer Arbeit im Kinder- und Jugendnotdienst basieren auf den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII. Die wichtigsten Vorschriften für unsere Arbeit sind die Paragraph 8, 8a und 42 dieses Buches.
Der §8 regelt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Jugendhilfeprozess.
§8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihres Entwicklungsstandes an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
- Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
- Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktsituation erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
Für die Arbeit des Kinder- und Jugendnotdienstes (Inobhutnahmestellen allgemein) sind vor allem die Absätze 2 und 3 der Vorschrift bedeutsam.
Abs.2 sagt vor allem aus, dass ein Kind/ Jugendlicher der Probleme mit Sorgeberechtigten oder anderweitige Probleme hat, die er alleine nicht lösen kann, er sich jederzeit damit an das Jugendamt, oder auch eine beauftragte Einrichtung wie den KJND wenden kann.
Abs.3 zielt mehr auf die Art und Weise einer möglichen Beratung ab. Er sagt, dass Kinder und Jugendliche sich auch ohne Wissen von Sorgeberechtigten beraten lassen können.
§8a regelt eindeutigen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Der §8a KJHG (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungs-gesetz KICK) gibt einen eindeutigen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
- Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberech-tigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
- In Vereinbarungen mit Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
Dieser seit Oktober 2005 neu aufgenommene § ist vor allem bedeutsam, weil er gesetzlich festlegt, dass mehrere Fachkräfte eine Gefahr für das Kindeswohl abschätzen und darauf mit entsprechenden Hilfsangeboten reagieren müssen. Beratung und Problemklärung während der Inobhutnahme erhält somit mehr Bedeutung.
§ 42 Aufnahme in eine Kriseneinrichtung
Der § 42 stellt nicht die Beratung, sondern die Aufnahme in eine Kriseneinrichtung, z.B. in den KJND, in den Mittelpunkt. Das Gesetz bezeichnet eine solche vorläufige Aufnahme als Inobhutnahme.
§42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
- die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- oder Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterzubringen, im Fall von Satz1 Nr.2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
- Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhut-nahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
- Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes1 Satz1 Nr.1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
- eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz2 Nr.2 entsprechend. Im Fall des Absatz1 Satz1 Nr.3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
- Die Inobhutnahme endet mit
- der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
- der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen während der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden. Der Freiheitsentzug ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
- Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Nach den Vorschriften des §42 hat das Kind/ der Jugendliche einen Rechtsanspruch auf kurzfristige Unterbringung auch ohne die Erlaubnis der Personensorgeberechtigten, wenn der Wunsch des Kindes/ Jugendlichen dazu besteht, bzw. eine schwerwiegende und dringende Gefahr seines Wohles zu erkennen ist.
Die Situation, die zur Inobhutnahme führt, wird zunächst mit dem Kind/ Jugendlichen aufgearbeitet, dann werden Sorge- bzw. Erziehungsberechtigte hinzugezogen.
Das heißt: keiner wird wieder weggeschickt oder einfach so den Sorgeberechtigten übergeben!
