Satzung vom 09.11.2021

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Chemnitz und Umgebung e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Chemnitz.
  2. Das Verbandsgebiet entspricht der Stadt Chemnitz und bezieht benachbarte Landkreise ein.
  3. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.
  4. Er ist Mitglied des Arbeiterwohlfahrt Landesverbandes Sachsen e. V. mit Sitz in Dresden.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter Nummer VR 1180 eingetragen.
  6. Diese Satzung wurde auf der Gründungskonferenz am 16.05.1990 errichtet und beschlossen und durch Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung zuletzt am 09.11.2021 geändert.§

 § 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtägige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist auf der Grundlage der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt (§ 12) festgelegten Grundwerte die
    • Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO,
    • Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO,
    • Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung,
    • Mitwirkung in Gremien der öffentlichen Hand zu Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,
    • Förderung der Erziehung und Berufsbildung,
    • Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlingen, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen,
    • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtägiger Zwecke,
    • Förderung der Jugendhilfe,
    • Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,
    • Förderung der Kriminalprävention.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen auf kommunaler Ebene, die soziale Fragestellungen betreffen,
    • Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung,
    • Förderung von verschiedenen Formen des Engagements (Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe, Förderung des Ehrenamtes, des freiwilligen Engagements und der Freiwilligendienste)
    • Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit zum Beispiel durch die Entwicklung und Umsetzung von Förderkonzepten, die materielle Förderung von im Sinne § 53 AO hilfebedürftigen Menschen, Beratungsinitiativen, Einrichtungen, Maßnahmen und Aktionen,
    • Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises,
    • Förderung des Jugendwerks der AWO, sofern vorhanden,
    • Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
    • Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit,
    • Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
    • Haus-, Familien- und Krankenpflege,
    • Durchführung von Ferienmaßnahmen für Kinder,
    • Unterhaltung von Jugendfreizeiteinrichtungen und Stätten der Begegnung,
    • Beratungs- und Hilfeangebote zur Konfliktbewältigung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
    • Betreuung und Beratung von Menschen in sozialen Problemlagen,
    • Unterhaltung und Führung von Einrichtungen zur Quartiersarbeit und Bürgerbeteiligung
    • Arbeit mit behinderten Menschen,
    • Arbeit in der freien Straffälligen- und Opferhilfe sowie der Jugendgerichtshilfe,
    • Durchführung von internationalen humanitären Projekten,
    • Durchführung von Schulungen, Beratungs- und Bildungsmaßnahmen und Unterhaltung entsprechender Beratungsstellen,
    • Vernetzung von Angeboten,
    • Information der Bürger,
    • Organisation ehrenamtlicher Arbeit.
  4. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Kreisverband auch mit anderen gemeinnützigen Organisationen eng zusammenarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Unternehmen bedienen, z. B. Ausgründungen in gGmbH und Beteiligungen an gGmbH.
  2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins, Austritt oder Ausschluss aus dem Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e. V. mit Sitz in Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt sowie diese Satzung anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
  2. Mitglieder des Kreisverbandes sind ausschließlich natürliche Personen und ggf. korporative Mitglieder. Der Kreisverband hat keine Ortsvereine.
  3. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt.
  4. Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähige Minderjährige), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in allein oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein. Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § BGB-Vorstand.
  5. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande. Die Mitgliedschaft für Mitglieder unter 18 Jahren wird durch den Vorstand geregelt.
  6. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechts- und linksextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechts- oder linksextreme Strukturen sowie Parteien.
  7. Interessierten Bürgerinnen und Bürgern kann ein beiderseits monatlich kündbarer Gaststatus ohne Beitragspflicht, Stimmrecht oder passivem Wahlrecht eingeräumt werden.
  8. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nach der Beitragsordnung, die von der Bundeskonferenz verabschiedet wurde, verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.
  9. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, der Beitragserfassung und –abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Adressverwaltung.
  10. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand bei natürlichen und juristischen Mitgliedern auf schriftlichen Antrag hin.
  11. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  12. Für den Austritt natürlicher und juristischer Mitglieder gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
  13. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht erfüllt, es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
  14. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
  15. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung von Ordnungsmaßnahmen der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
  16. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
  17. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Aufgaben überwiegend mit den im Verbandsstatut festgelegten übereinstimmen und die gemeinnützig oder mildtätig sind oder an denen AWO-Körperschaften zu mehr als 50% beteiligt sind, wenn sich deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes erstreckt. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

    Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt.

    Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.
  18. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Landesverband.

    Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen, in der neben der Höhe des Mitgliedsbeitrags auch die einschlägigen Regelungen des Verbandsstatuts und dazu erlassener Richtlinien anerkannt werden (Mitgliedsvoraussetzungen, Aufsicht und Markenrecht).
  19. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages der korporativen Vereinigungen wird besonders vereinbart.
  20. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
  21. Korporative Mitglieder dürfen Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt nur nach Maßgabe der im Verbandsstatut geregelten Voraussetzungen nutzen. Bei Austritt oder Ausschluss verliert eine austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 5 Jugendwerk

  1. Falls im Kreisverband ein Jugendwerk gebildet wird, gilt dessen Satzung sowie die entsprechenden Regelungen in den §§ 2, 3, 5, 8 und 12 der vorliegenden Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Jugendwerk verpflichtet.
  4. Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Kreisvorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
    1. den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
    2. den natürlichen Mitgliedern,
    3. den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Wahlordnung.
    4. einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerkes.
  3. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Beschlussvorlagen zu Satzungsänderungen sind der Einladung an die Mitglieder beizufügen. Auf Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Mindestens alle vier Jahre wählt sie den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Landeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereint.

    Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Kreisverband beteiligt ist, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbands sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Gleiches gilt für Familienangehörige und Lebenspartner von hauptamtlichen Mitarbeitern. Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Kreisverband innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
  5. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.
  6. Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist der Kreisvorstand bzw. das Einladungsorgan für die Entscheidung zuständig, ob eine Anschlussversammlung im direkten Anschluss erfolgen soll. Wird sich für eine Anschlussversammlung entschieden, hat die Versammlungsleitung die Versammlung aufzulösen und erneut als Mitgliederversammlung zu eröffnen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist dennoch die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  2. Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Dabei sind die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes verbindlich einzuhalten. Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins kann die Mitglieder insgesamt nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
  3. Er besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden
    • zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
    • zwei bis sechs Beisitzerinnen/Beisitzern
  4. wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein sollen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.

    Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein Mitglied mit beratender Stimme kooptieren. Auf der nächsten Mitgliederversammlung kann eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit erfolgen.

    Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegten Grenze nicht überschreiten.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/-innen. Die/der Vorsitzende und ein/eine Stellvertreter/-innen vertreten den Verein gemeinsam.
  6. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  7. Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer ¾ Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Übermittlung des schriftlichen Dokumentes kann auf digitalem Wege erfolgen.
  8. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  9. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  10. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teil.

    Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

    Vor der Bestellung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers ist die Stellungnahme des Landesverbandes einzuholen. Für die Stellungnahme gilt eine Frist von 14 Tagen.
  11. Der Kreisvorstand hat dem Landesverband über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. Er dokumentiert seine Arbeit und Beschlüsse in angemessenem Umfang.
  12. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz, hat der Kreisvorstand die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Landesverbandes zur Bestellung einer/s weiteren Beisitzer/s nach § 8 Abs. 1 für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.
  13. Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  14. Der Kreisvorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.
  15. Er beruft aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten.
  16. Er nimmt ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftrag entgegen.
  17. An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Vorstandsmitglied stimmberechtigt teil.
  18. Für ein Verschulden der Kreisvorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Kreisvorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
  19. Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Revisorinnen/Revisoren für die Mandatsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Einhaltung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins in der tatsächlichen Geschäftsführung sowie der Prüfung der termingerechten Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen. Sie haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  20. Eine Unvereinbarkeit besteht nicht, sofern aus Gründen der steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Bewertung Aufwandsentschädigungen, bzw. Vergütungen für Tätigkeiten im Vorstand, bzw. Präsidiums als aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bezogen gelten sollen.
  21. Die Aufwendungen der Vorstandsmitglieder und Revisoren/Revisorinnen können nach Einzelnachweis oder pauschaliert ersetzt werden. Der Aufwendungsersatz wird nach den Vorschriften des Auftragsrechts im BGB beurteilt. Sitzungsgeld kann nur gewährt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt – und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit – dessen Höhe festlegt.)

§ 9 Mandat und Mitgliedschaft

  1. Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschuss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
  2. Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses.

§ 10 Rechnungswesen

  1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Landesverbandes.
  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
  3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 11 Statut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner dem Vereinsregister eingereichten Fassung Bestandteil dieser Satzung. Den Mitgliedern aller Organe des Kreisverbandes obliegt es, der jeweils aktuellen Fassung des Verbandsstatuts Geltung zu verschaffen.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
  3. Der AWO-Governance-Kodex wird in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt.

§ 12    Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

  1. Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
  2. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht nehmen in alle Geschäftsvorgänge der Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Kreisverband insoweit Einfluss nehmen kann. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
  3. Der Kreisvorstand ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können und dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatus zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und im Interesse der Arbeiterwohlfahrt verpflichtet. Dem Landesverband ist über die Ergebnisse zu berichten.
  4. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
  5. Im Übrigen sind die Bestimmungen zur Aufsicht und zum Schiedsverfahren im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 13 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 14 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter

§ 15 Verlust der Mitgliedschaft im Landesverband

  1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband verliert der Kreisverband das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
  2. Auf § 3 Abs. 4 wird verwiesen.