Beratungs-Einsätze nach § 37 SGB XI

Es gibt pflege-bedürftige Menschen, die Zuhause von ihrer Familie oder Freunden gepflegt werden.

Ab dem Pflege-Grad 2 muss regelmäßig ein Beratungs-Gespräch gemacht werden, wenn:

  • Sie Pflege-Geld bekommen.
  • Kein Pflege-Dienst zu Ihnen nach Hause kommt.

Menschen mit Pflege-Grad 1 können sich freiwillig beraten lassen.

Wenn keine Beratung erfolgt, darf die Pflege-Kasse das Pflege-Geld kürzen oder streichen.

Rechtliche Grundlage dafür ist § 37 SGB XI Absatz 3.


Die Beratungs-Gespräche sind wichtig:

  • Damit die Pflege Zuhause sicher ist.
  • Die Familie bekommt Tipps, was sie besser oder anders machen kann.

Die Familie soll mit der Pflege nicht überfordert sein.

Deshalb schaut sich eine Fachkraft die Pflege-Situation an.

Sie schaut auch, ob der Pflege-Grad noch passt.

Sie erklärt, was es für Hilfs-Mittel gibt, z.B.

  • Pflegebett
  • Umbau der Wohnung
  • Umbau vom Bad

Sie unterstützt auch bei der Antrag-Stellung bei der Pflege-Kasse.

Der Besuch ist kostenlos. Die Pflegekasse bezahlt alles.

Wer Kombinations-Pflege oder Pflege-Sach-Leistungen erhält, ist von dieser Pflicht befreit (§ 36 SGB XI).


Wie oft ist eine Beratung nötig?

PflegegradHäufigkeit der BeratungPflicht oder freiwillig
1 Keine Pflicht freiwillig
2 1 mal im halben Jahr Pflicht
3 1 mal im halben Jahr Pflicht
4 1 mal im Vierteljahr Pflicht
5 1 mal im Vierteljahr Pflicht

Freiwillige Beratung

Pflege-bedürftige Personen können sich von einem Pflege-Dienst helfen lassen.

Die Familien dieser Personen können sich freiwillig von einer Fachkraft beraten lassen.

Diese Beratung ist möglich, wenn die pflege-bedürftige Person Pflege-Grad 2 bis 5 hat.

Sie hilft der Familie, dass sie alles richtig-macht.

Auch pflege-bedürftige Personen mit Pflege-Grad 1 können sich freiwillig beraten lassen.
Die Pflege-Versicherung übernimmt die Kosten für die Beratung.

Sie müssen für die Beratung einen Termin haben:

  • Bei einem Pflege-Dienst oder
  • Bei einer Beratungs-Stelle

Sie bekommen für die Beratung eine Bestätigung.

Die Bestätigung müssen Sie an Ihre Pflege-Kasse schicken.

ausfühliche Informationen bei unseren Sozialstationen